Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 45 Durchsuchung von Sachen

Stand: 02.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/45#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf

und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/45#abs-2 (2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 44 § 46